Straßenbaubeiträge: Das müssen die Anlieger bezahlen

Der Finanzausschuss hat am 19. Mai einstimmig der Gemeindevertretung einen Satzungsentwurf für die Regelung der Straßenbaubeiträge empfohlen. Wie angekündigt, hat die OeWV sich darum gekümmert, dass die rechtzeitige Beteiligung der Grundstückeigentümer an der Planung von Baumaßnahmen ebenso Eingang gefunden hat wie eine Härtefallregelung. Am wichtigsten aber dürfte doch die Frage sein: Was muss ich denn nun bezahlen? Anliegeranteile Straßenbaubeiträge Oersdorf

Zunächst einmal bezahlt die Gemeinde reine Unterhaltungsmaßnahmen weiterhin aus allgemeinen Finanzmitteln, die Grundstückseigentümer werden lediglich an den Kosten für die Erneuerung oder den Aus- und Umbau von Straßen mit festen Sätzen beteiligt. Wie hoch diese Sätze sind, hängt zum einen von der Einstufung der Straße ab, in der Ihr Grundstück liegt, zum zweiten vom betroffenen Straßenteil (Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Straßenbeleuchtung…).

Die Einstufung richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße – je höher der Anteil des Durchgangsverkehrs, desto höher der Nutzen, den die Allgemeinheit von einer Straßenbaumaßnahme hat, gegenüber dem der Anwohner und desto geringer entsprechend der Anteil, den diese zu tragen haben. Unterschieden wird hierbei in die drei Klassen Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Aktuell werden Oersdorfs Straßen wie folgt eingestuft:

Hauptverkehrsstraßen: Kaltenkirchener Straße, Am Sandberg

Haupterschließungsstraßen: Dorfstraße, Moorweg, Winsener Straße

Anliegerstraßen: alle übrigen

Bei der Festlegung der von den Anliegern zu tragenden Anteile haben wir von der OeWV uns von zwei Grundsätzen leiten lassen: Die Belastung für Bewohner von Anliegerstraßen sollte sich in der Nähe des erlaubten Minimums (ca. 50 %) bewegen und die Abstufung zwischen den drei Straßenklassen keine allzu großen Sprünge aufweisen – beides, um gefühlte Ungleichbehandlungen so gering wie möglich zu halten. Daraus resultierten dann die Sätze, die Sie in der kleinen Tabelle oben sehen können; dieser OeWV-Vorschlag wurde von den übrigen Fraktionen ohne Diskussion akzeptiert.

Ansonsten bitte ich zu beachten, dass die tatsächliche Bewertung einer geplanten Straßenbaumaßnahme sehr stark von den Umständen des Einzelfalles abhängt und deshalb u.U. Sonderregeln oder abweichende Maßstäbe gelten können. Ähnliches gilt für Eck- und Außenbereichsgrundstücke, landwirtschaftliche oder gewerbliche Flächen. Hier empfehle ich einen Blick in den Satzungstext, der dann wie alle gemeindlichen Satzungen unter oersdorf.de/gemeinde_ortsrecht.shtml veröffentlicht wird.

Um in Kraft treten zu können, muss die Satzung noch abschließend von der Gemeindevertretung gebilligt werden, die voraussichtlich im Juli tagen wird.