Bürgerbeteiligung nicht erwünscht?

Weil auf der gestrigen Sitzung der Gemeindevertretung  der Fraktionssprecher der AWOe in Frage stellte, dass die Veröffentlichung unseres (in öffentlicher Sitzung beratenen) Haushaltsentwurfes auf dieser website rechtens sei, möchte ich hierzu das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Schleswig-Holstein zitieren:

§ 4 Informationsfreiheit

Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen.

Gegenfrage: Was spricht dagegen, den Steuerzahlern zu zeigen, wofür ihr Geld ausgegeben werden soll?

Nebenbei: In anderen Gemeinden findet der gesamte Prozess der Haushaltsaufstellung öffentlich statt.

Ein Gedanke zu „Bürgerbeteiligung nicht erwünscht?

  1. Sehr geehrter Herr Kohrt,
    habe ich mich auf der Sitzung wirklich so unklar ausgedrückt??
    Ich wurde von meiner Fraktion beauftragt, zu fragen, ob eine Veröffentlichung vor Beschluss so rechtens ist. Zielsetzung dieser Frage war aber nicht, ob der Bürger informiert werden soll – natürlich soll er!!
    Zielsetzung bei der Frage war, den Bürger richtig und vollständig zu informieren, insbesondere in Bezug auf die von Ihnen angeführten Bemerkungen zur Erläuterung des Verwendungszwecks, die nach Möglichkeit vollständig sein sollten. Wenn es sich bei den Erläuterungen um Beispiele handelt, so sollte das klar erkennbar sein (zwei Punkte dahinter reichen zwar aus, werden aber mit Sicherheit „gerne“ übersehen), um bei der Bevölkerung kein verzerrtes oder falsches Bild zu erzeugen.
    Insofern gehe ich davon aus, dass Ihre Überschrift wohl eher als Provokation und nicht als voller Ernst gemeint ist.
    Ich hoffe auf Ihr Verständis für unsere Frage und verbleibe
    m.f.G.
    Michael Sell, Fraktionssprecher AWOe

Kommentare sind geschlossen.